Kinder- und Jugendordnung

 

Beschluss der Jugendversammlung 13.05.2011

 

  • 1. Name

 

Der Name der Kinder- und Jugendgruppe des Vereins lautet Theater Rosenheim – Junges Ensemble.

 

  • 2. Zweck

 

Zweck der Kinder- und Jugendgruppe ist es,

 

  1. Im Rahmen der Jugendarbeit im Amateurtheater Kinder und Jugendliche an die freiheitliche demokratische Grundordnung heranzuführen,
  2. in eigener Verantwortung Theaterstücke zu inszenieren und aufzuführen,
  3. bei den Theaterstücken des Vereins, insbesondere bei der Besetzung von Rollen für Kinder und Jugendliche sowie bei den Kindertheaterstücken, mitzuwirken,
  4. Kinder und Jugendliche Mitglieder im Rahmen der Ausbildungsarbeit des Vereins, des Verbandes Bayerischer Amateurtheater und des Bundes Deutscher Amateurtheater fortzubilden,
  5. an Veranstaltungen der Bayerischen Theaterjugend im Verband Bayerischer Amateurtheater und der Deutschen Theaterjugend im Bund Deutscher Amateurtheater teilzunehmen,
  6. an Ausbildungs- und Freizeitmaßnahmen und andere Veranstaltungen des Stadtjugendrings Rosenheim und des Bayerischen Jugendrings teilzunehmen,
  7. zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls und der Integration von Kindern und Jugendlichen Freizeitmaßnahmen durchzuführen,
  8. im Rahmen ihrer Spieltätigkeit das Gemeinschaftsgefühl der Kinder und Jugendlichen im Verein zu fördern, und
  9. im Rahmen ihrer Jugendarbeit Kinder und Jugendliche aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen zu integrieren.

 

  • 3. Satzungszweck des Vereins
    • Die Kinder- und Jugendgruppe erkennt die Satzung des Theater Rosenheim e.V. an und erklärt sich bereit, im Sinne dieser Satzung tätig zu sein.
    • Die Kinder- und Jugendgruppe ist gemeinnützig tätig.

 

  • 4. Mitglieder
    • Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe sind alle Kinder und Jugendlichen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die dem Verein angehören
    • Der gewählte Jugendleiter und sein Stellvertreter sind auch dann Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe, wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Mitgliedschaft in der Kinder- und Jugendgruppe endet mit dem Ender der Wahlperiode, für die sie gewählt sind, falls sie nicht erneut nach §7 von der Gruppenversammlung gewählt werden. Entsprechendes gilt für die Gruppenleiter für die Dauer ihrer Gruppenleitung.
    • Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die nicht Mitglied des Vereins sind, können in der Kinder- und Jugendgruppe mitwirken.
    • Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können in der Kinder- und Jugendgruppe mitwirken.

 

  • 5. Organe

 

Organe der Kinder- und Jugendgruppe sind:

 

  1. Gruppenversammlung und
  2. der Jugendleiter und sein Stellvertreter.

 

  • 6. Gruppenversammlung
    • Die Gruppenversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Kinder- und Jugendgruppe zusammen.
    • Die Gruppenversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Jugendleiter einberufen.
    • Die Gruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitlieder anwesend sind.
    • Die Gruppenversammlung beschließt die Maßnahmen der Kinder- und Jugendgruppe und deren Finanzierung durch die Jugendkasse.
    • Die Gruppenversammlung wählt den Jugendleiter gemäß §17 der Satzung des Vereins sowie seinen Stellvertreter anlässlich der Mitgliederversammlung des Vereins auf die Dauer von zwei Jahren.
    • Die Gruppenversammlung entlastet den Jugendleiter und seinen Stellvertreter.

 

  • 7. Jugendleiter
    • Der Jugendleiter ist für die Verwirklichung der in §2 niedergelegten Zwecke zuständig und vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Verein und nach außen hin (insbesondere gegenüber dem Bayerischen Jugendring und seinen Untergliederungen).
    • Bei Verhinderung des Jugendleiters übernimmt sein Stellvertreter dessen Aufgaben. Der Jugendleiter kann einzelne Aufgaben an seinen Stellvertreter delegieren.
    • Tritt der Jugendleiter oder sein Stellvertreter zurück, ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Jugendversammlung mit einer Neuwahl der vakanten Position einzuberufen. bei einem Rücktritt des Jugendleiters übernimmt sein Stellvertreter dessen Aufgaben bis zur Neuwahl auf der außerordentlichen Jugendversammlung und beruft diese ein.

 

  • 8. Jugendkasse
    • Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Jugendkasse.
    • Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Kinder- und Jugendordnung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
    • Über die finanzielle Grund- bzw. Erstausstattung der Jugendkasse entscheidet die Vorstandschaft des Vereins.
    • Der Jugendleiter übernimmt die Kassenführung und kann in Sinne der Jugendgemeinschaft über die Mittel verfügen.
    • Der Jugendleiter hat auf Verlangen der Gruppenversammlung, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich Bericht zu erstatten und über die Verwendung der Mittel aus der Jugendkasse Rechnung zu legen. Der Bericht wird der Vorstandschaft des Vereins vorgelegt.

 

  • 9. Inkrafttreten; Änderung
    • Diese Kinder- und Jugendordnung tritt mit der Verabschiedung durch die Gruppenversammlung in Kraft.
    • Über Änderungen der Kinder- und Jugendordnung beschließt die Gruppenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
    • Die Vorstandschaft des Vereins erkennt das Junge Ensemble als eigenständige Jugendgemeinschaft mit eigener Jugendordnung an. Sie ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Die Vorstandschaft kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben.

 

  • 10. Auflösung der Jugendgruppe

 

Bei Auflösung der Kinder- und Jugendgruppe sind die vorhandenen Mittel der Kinder- und Jugendgruppe weiterhin für die Jugendarbeit des Vereins zu verwenden.