Theater Rosenheim e. V.

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen „Theater Rosenheim e.V.“, hat seinen Sitz in Rosenheim/Obb. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein unter Nr. VR 40310 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurtheaters einschließlich der dazu gehörenden Jugendarbeit. Es wird damit ein Beitrag zur Förderung von Kunst und Kultur geleistet. Der Verein tritt mit Theaterstücken in der Öffentlichkeit auf. Er sorgt für theaterspezifische Aus- und Fortbildung der Mitglieder. Z. B. Bühnenbau, Regie, Schauspiel.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstands und andere Mitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht

unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige

Zielsetzung des Vereins. Entscheidung erfolgt hierüber durch den Vorstand.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitglieder 

Mitglied kann jede geschäftsfähige Person ab dem 18. Lebensjahr werden. Minderjährige Personen können mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Mitglieder vom 12. bis 27. Lebensjahr bilden die Vereinsjugend. Zur Aufnahme erlässt der Verein eine eigene Regelung in der Geschäftsordnung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder dem Ausschluss einer Person.

Der freiwillige Austritt einer Person aus dem Verein muss einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres in Textform angezeigt werden. Rückständige Beiträge sind nachzuzahlen; bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Ein Mitglied, das gröblich gegen die Satzung und Interessen des Vereines verstößt, das Ansehen oder den Frieden des Vereines stört, kann durch 2/3-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Rückständige Beiträge sind nachzuzahlen.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und nicht erreichbar ist, insbesondere wenn eine Mahnung an die letzte dem Verein bekannte Adresse unzustellbar war oder unbeantwortet blieb.

In diesem Fall genügt der Versand der Mahnung an die letzte bekannte Adresse. Die Streichung ist zu dokumentieren und dem Mitglied mitzuteilen, soweit dies möglich ist.

§ 5 Beiträge 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6.1. Mitgliederversammlung 

Einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einberufung hierzu hat in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen.

Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 6.2. Vorstand 

Den Vorstand nach § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer, der Jugendleiter (= geborenes Mitglied) und zwei Beisitzer (es gilt gleichermaßen die weibliche Form).

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt, ebenso zwei Kassenprüfer. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.

Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, wobei jeweils zwei Funktionsträger gemeinsam handeln. Die Aufgaben des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt.

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Vorstand weitere Personen benennen (ohne Stimmrecht im Vorstand).

§ 7 Niederschriften 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom Verfasser und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kultur- und Sportstiftung der Stadt Rosenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die in der Stiftungsurkunde genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Änderungen 

Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.06.2025 in Rosenheim beschlossen und tritt am 25.06.2025 an Stelle der bisherigen Satzung vom 19.11.2009 in Kraft.